Keine Abschreibung beim Kauf von Vertragsarztpraxen, wenn es primär um die Kassenarztzulassung geht
Keine Abschreibung beim Kauf von Vertragsarztpraxen,
wenn es primär um die Kassenarztzulassung geht
Die Übertragung von Vertragsarztpraxen berechtigt den Erwerber nur dann zu Absetzung für Abnutzung (AfA) auf einen Praxiswert und das miterworbene Inventar, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Dies hat der BFH in 2 Urteilen vom 21.02.2017 – Az. VIII R 7/14 und VIII R 56/14 – entschieden.