Ärztlicher Behandlungsfehler – Verjährungsfrist
Ärztlicher Behandlungsfehler – Verjährungsfrist
Der Antrag eines Patienten bei einer Schlichtungsstelle der Ärztekammer hemmt die Verjährungsfrist. Dazu ist es keineswegs nötig, dass der betroffene Arzt oder seine Versicherung dem Schlichtungsverfahren zugestimmt haben.
Rufen Patienten wegen einer angeblichen Fehlbehandlung die Schlichtungsstelle einer Ärztekammer an, wird die Verjährung zunächst gehemmt.