Werbung für die Praxis
Werbung für die Praxis
Das über Jahrzehnte hinweg bestehende generelle Werbeverbot besteht nicht mehr. Das Werberecht der Ärzte ist unter anderem in § 27 MBO geregelt. Danach sind einem Arzt sachlich berufsbezogene Informationen gestattet. Nicht zulässig ist dagegen eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Neben § 27 MBO ist auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - § 3 a UWG zu beachten.