Handschrift muss entzifferbar sein
Handschrift muss entzifferbar sein
Das Sozialgericht Stuttgart hat am 14.09.2016 zum Aktenzeichen S 24 KA 235/14 entschieden, dass die vom Vertragsarzt nach § 57 Bundesmantelvertrag-Ärzte vorzunehmende Dokumentation seiner ärztlichen Leistungen vollständig, in sich widerspruchsfrei und lesbar sein muss.
Da im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit die Dokumentation Voraussetzung für die Nachprüfbarkeit korrekter Diagnose, Therapie und Abrechnung sei, berechtigt nach Auffassung des Sozialgerichts Stuttgart eine fehlende und unvollständige Dokumentation zur sachlich-rechnerischen Berichtigung durch die KV und somit zur Kürzung des Honorars.