Praxiswerbung
Praxiswerbung
Die ärztliche Werbung unterliegt festen Spielregeln, sachliche Information kommt vor ultimativem Marketing. Im Spannungsfeld zwischen Berufsordnung und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist aber mehr machbar, als viele meinen.
Untersagt sind konkret anpreisende, irreführende und vergleichende Werbungen. Unzulässig ist auch die Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeit oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Anpreisend ist Werbung immer dann, wenn sie sich gerade zu marktschreierisch aufdrängt und reißerische Formen annimmt. Im Rahmen der Werbung darf sich ein Arzt auch nicht mit Kollegen vergleichen. Auch dann nicht, wenn sich der Vergleich mittelbar oder unmittelbar auf deren Leistungen bezieht.