Bezeichnung als Praxisklinik ohne Übernachtungsmöglichkeit
Mit Urteil vom 27.02.2018 hat das Oberlandesgericht Hamm (Az. I – 4 U 161/17) entschieden, dass der Begriff Praxisklink gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, wenn in einer derartig bezeichneten Praxis keine stationäre Versorgung möglich ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Patient bei einer Praxisklinik davon ausgehen kann, dass auch eine vorübergehende stationäre Versorgung auch über Nacht möglich ist.